{"id":193,"date":"2018-09-20T11:23:22","date_gmt":"2018-09-20T09:23:22","guid":{"rendered":"https:\/\/xn--gfmrt-iua.org\/?page_id=193"},"modified":"2019-07-24T11:25:43","modified_gmt":"2019-07-24T09:25:43","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/oegfmrt.org\/en\/ueber-uns\/statuten\/","title":{"rendered":"Bylaws of the \u00d6GfMRT"},"content":{"rendered":"<p>The bylaws are available in German only.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2 class=\"text-divider-double\">Statuten des Vereins<\/h2>\n<h3>\u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeit<\/h3>\n<p>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen: \u201e\u00d6sterreichische Gesellschaft f\u00fcr funktionelle Magnetresonanztomographie\u201c, kurz \u201e\u00d6GfMRT\u201c.<\/p>\n<p>(2) Er hat seinen Sitz in Wien (Korrespondenzadresse: Prof. Dr. Roland Beisteiner, Universit\u00e4tsklinik f\u00fcr Neurologie, W\u00e4hringer G\u00fcrtel 18-20, 1090 Wien, e-mail:\u00a0<a href=\"&#109;&#x61;&#105;&#x6c;&#116;&#x6f;&#58;&#x25;2&#x32;r&#x6f;l&#x61;n&#100;&#x2e;&#98;&#x65;&#105;&#x73;&#116;&#x65;&#105;&#x6e;e&#x72;&#64;&#x6d;e&#x64;u&#110;&#x69;&#119;&#x69;&#101;&#x6e;&#46;&#x61;&#99;&#x2e;a&#x74;%22\">&#x72;&#x6f;&#x6c;&#x61;&#110;&#100;&#46;be&#x69;&#x73;&#x74;&#x65;&#x69;&#110;&#101;&#114;&#64;m&#x65;&#x64;&#x75;&#x6e;&#x69;&#119;&#105;&#101;n&#46;&#x61;&#x63;&#x2e;&#x61;&#x74;<\/a>, Tel. 01-40400-3117, Fax 01-40400-3141) und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf den ganzen EU-Raum.<\/p>\n<p>(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<\/p>\n<h3>\u00a7 2 Zweck<\/h3>\n<p>Der Verein, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine medizinische Gesellschaft. Sie bezweckt die F\u00f6rderung der Grundlagen-forschung, angewendeten Forschung, klinischen Anwendung sowie Fort- und Ausbildung auf dem Gebiet der funktionellen Magnetresonanz-tomographie u.a. durch die Durchf\u00fchrung und F\u00f6rderung medizinischer, klinisch relevanter Forschungsprojekte, die Durchf\u00fchrung von Aus-bildungsveranstaltungen, die Publikation von Richtlinien und Qualit\u00e4tskriterien f\u00fcr klinisches fMRT sowie durch wissenschaftlichen und personellen Austausch. Ferner bezweckt die Gesellschaft die Finanzierung von nationalen und internationalen Fortbildungsveranstaltungen sowie die damit verbundenen Reise- und Kongresskosten, au\u00dferdem die Anschaffung bzw. Anmietung von zweckdienlichen Ger\u00e4ten.<br \/>\nDer Verein darf keine anderen als die in den \u00a7\u00a7 34 ff der Bundesabgabenordnung festgelegten beg\u00fcnstigten Zwecke verfolgen, mit Ausnah-me v\u00f6llig untergeordneter Nebenzwecke.<\/p>\n<h3>\u00a7 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes<\/h3>\n<p>(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<\/p>\n<p>(2) Als ideelle Mittel dienen:<br \/>\na) einschl\u00e4gige fachliche Fortbildungsveranstaltungen und Durchf\u00fchrung konkreter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Publikationen<br \/>\nb) Durchf\u00fchrung von Ausbildungsveranstaltungen<br \/>\nc) Publikation von Richtlinien und Qualit\u00e4tskriterien f\u00fcr klinisches fMRT<br \/>\nd) Versammlungen, Diskussionsabende<\/p>\n<p>(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<br \/>\na) Beitrittsgeb\u00fchren und Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br \/>\nb) Sponsorengelder<br \/>\nc) entgeltliche Durchf\u00fchrung von Forschungsauftr\u00e4gen<br \/>\nd) Ertr\u00e4gnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Verm\u00e4chtnissen und sonstigen Zuwendungen.<\/p>\n<p>(4) Mittelverwendung: Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die in der Satzung angef\u00fchrten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins d\u00fcrfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins d\u00fcrfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<h3>\u00a7 4 Arten der Mitgliedschaft, Beiratsgremium<\/h3>\n<p>(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, au\u00dferordentliche und Ehrenmitglieder.<\/p>\n<p>(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die Voraussetzungen von \u00a75 Abs. 1 erf\u00fcllen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Au\u00dferordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinst\u00e4tigkeit durch ihre T\u00e4tigkeit f\u00f6rdern, aber nicht die Voraussetzungen von \u00a75 Abs. 1 erf\u00fcllen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<\/p>\n<p>(3) Neben Vereinsmitgliedern existiert ein Beiratsgremium welches die T\u00e4tigkeit des Vereins organisatorisch und wissenschaftlich unterst\u00fctzen soll. Beir\u00e4te werden vom Vorstand ernannt. Die Ernennung erfolgt f\u00fcr eine Amtszeit von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Ernennung an gerechnet. Eine gleichzeitige au\u00dferordentliche Vereinsmitgliedschaft der Beir\u00e4te ist erw\u00fcnscht.<\/p>\n<h3>\u00a7 5 Erwerb der Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen physische Personen werden, welche als Mediziner oder Psychologen t\u00e4tig sind oder sich in Ausbildung zu diesen T\u00e4tigkeiten befinden. Voraussetzung ist die \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrgerschaft oder eine Besch\u00e4ftigung\/Ausbildung an einer \u00f6sterreichischen Institution. Im letzteren Falle ist die ordentliche Mitgliedschaft auf die Dauer der Besch\u00e4ftigung\/Ausbildung begrenzt.<\/p>\n<p>(2) Au\u00dferordentliche Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen physische und juristische Personen werden.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endg\u00fcltig. Die Aufnahme kann<br \/>\nohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden.<\/p>\n<p>(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied wegen besonderer Verdienste um die Vereinigung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.<\/p>\n<p>(5) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorl\u00e4ufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Gr\u00fcnder. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.<\/p>\n<h3>\u00a7 6 Beendigung der Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.<\/p>\n<p>(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung l\u00e4nger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch verf\u00fcgt werden wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wenn sich ein Mitglied in einer dem Vereinszweck abtr\u00e4glichen Weise verh\u00e4lt. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zul\u00e4ssig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)<\/p>\n<p>(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gr\u00fcnden von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstandes beschlossen werden.<\/p>\n<h3>\u00a7 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/h3>\n<p>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.<\/p>\n<p>(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der von der Generalversammlung j\u00e4hrlich beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<\/p>\n<h3>\u00a7 8 Vereinsorgane<\/h3>\n<p>Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11 bis 13), der Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 14) und das Schiedsgericht (\u00a7 15).<\/p>\n<h3>\u00a7 9 Generalversammlung<\/h3>\n<p>(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal j\u00e4hrlich statt.<\/p>\n<p>(2) Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begr\u00fcndeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungspr\u00fcfers binnen acht Wochen statt.<\/p>\n<p>(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.<\/p>\n<p>(4) Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.<\/p>\n<p>(5) G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<\/p>\n<p>(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der H\u00e4lfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussf\u00e4hig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussf\u00e4hig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten sp\u00e4ter mit derselben Tagesordnung statt, und ist dann ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschl\u00fcsse, mit denen das Statut des Vereins ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<\/p>\n<p>(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Pr\u00e4sident, in seiner Verhinderung dessen 1. oder 2. Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<\/p>\n<h3>\u00a7 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung<\/h3>\n<p>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<\/p>\n<p>(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses<\/p>\n<p>(2) Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag<\/p>\n<p>(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungspr\u00fcfers<\/p>\n<p>(4) Entlastung des Vorstandes<\/p>\n<p>(5) Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche und au\u00dferordentliche Mitglieder<\/p>\n<p>(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft<\/p>\n<p>(7) Entscheidungen \u00fcber Berufungen gegen Ausschl\u00fcsse von der Mitgliedschaft<\/p>\n<p>(8) Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p>\n<p>(9) Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<\/p>\n<h3>\u00a7 11 Der Vorstand<\/h3>\n<p>(1) Der Vorstand besteht aus dem Pr\u00e4sidenten, dem 1. Stellvertreter des Pr\u00e4sidenten, dem 2. Stellvertreter des Pr\u00e4sidenten, dem Schriftf\u00fchrer, dem Schriftf\u00fchrerstellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter. S\u00e4mtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gew\u00e4hlt. Die Funktionsdauer des Vorstandes w\u00e4hrt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.<\/p>\n<p>(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.<\/p>\n<p>(3) Der Vorstand wird vom Pr\u00e4sidenten, in dessen Verhinderung von seinem 1. oder 2. Stellvertreter, schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen.<\/p>\n<p>(4) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<\/p>\n<p>(5) Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<\/p>\n<p>(6) Den Vorsitz f\u00fchrt der Pr\u00e4sident, bei Verhinderung sein 1. oder 2. Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied.<\/p>\n<p>(7) Au\u00dfer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und R\u00fccktritt.<\/p>\n<p>(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.<\/p>\n<p>(9) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.<\/p>\n<h3>\u00a7 12 Aufgabenkreis des Vorstandes<\/h3>\n<p>Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.<\/p>\n<p>(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses<\/p>\n<p>(2) Vorbereitung der Generalversammlung<\/p>\n<p>(3) Einberufung der ordentlichen und der au\u00dferordentlichen Generalversammlung<\/p>\n<p>(4) Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens<\/p>\n<p>(5) F\u00fchrung der laufenden Gesch\u00e4fte und T\u00e4tigkeiten des Vereins<\/p>\n<p>(6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern<\/p>\n<p>(7) Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins.<\/p>\n<h3>\u00a7 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/h3>\n<p>(1) Der Pr\u00e4sident ist der h\u00f6chste Vereinsfunktion\u00e4r. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach au\u00dfen, gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und dritten Personen. Er f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; diese bed\u00fcrfen jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan. Die beiden Stellvertreter des Pr\u00e4sidenten sollen in besonderem Ma\u00dfe in die Entscheidungen des Pr\u00e4sidenten einbezogen werden und diesen unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>(2) Der Schriftf\u00fchrer hat den Pr\u00e4sidenten bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte zu unterst\u00fctzen. Ihm obliegt die F\u00fchrung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.<\/p>\n<p>(3) Der Kassier ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Insbesondere hebt dieser die Beitrittsgeb\u00fchren und Mitgliedsbeitr\u00e4ge ein. Der Kassier nimmt mit Wirkung f\u00fcr den Verein Geldspenden entgegen und legt diese auf ein Konto. Aus diesen Spenden d\u00fcrfen nur konkrete Forschungs- und Fortbildungsvorhaben des Vereins finanziert werden. Wenn im Rahmen der klinischen Forschungst\u00e4tigkeit durch Anschaffung von Ger\u00e4ten aus diesen Spenden die Patientenbetreuung optimiert wird, so ist diesen Anschaffungen der Vorzug einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Pr\u00e4sidenten und seinen beiden Stellvertretern, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, zus\u00e4tzlich vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.<\/p>\n<p>(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftf\u00fchrers und des Kassiers ihre Stellvertreter.<\/p>\n<h3>\u00a7 14 Die Rechnungspr\u00fcfer<\/h3>\n<p>(1) Der Rechnungspr\u00fcfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(2) Dem Rechnungspr\u00fcfer obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle und die \u00dcberpr\u00fcfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Generalversammlung \u00fcber das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung schriftlich zu berichten.<\/p>\n<p>(3) Im \u00fcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer die Bestimmungen des \u00a7 11 Abs. 7-9 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<h3>\u00a7 15 Das Schiedsgericht<\/h3>\n<p>(1) In allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zust\u00e4ndig sind, das Schiedsgericht.<\/p>\n<p>(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum\/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/p>\n<p>(3) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p>\n<h3>\u00a7 16 Aufl\u00f6sung des Vereines<\/h3>\n<p>(1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen au\u00dferordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<\/p>\n<p>(2) Diese Generalversammlung hat auch \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Liquidation zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem dieser das nach der Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat. Dieses Verm\u00f6gen muss, soweit dies m\u00f6glich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder \u00e4hnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch f\u00fcr die Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens bei Wegfall des Vereinszweckes.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>The bylaws are available in German only. &nbsp; Statuten des Vereins \u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeit (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen: \u201e\u00d6sterreichische Gesellschaft f\u00fcr funktionelle Magnetresonanztomographie\u201c, kurz \u201e\u00d6GfMRT\u201c. 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